Jugendordnung
§1 Name und rechtliche Stellung
Alle Vereinsmitglieder unter 18 Jahren, sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählte und berufene Mitarbeiter*innen bilden die Jugend des Delbrücker Sport-Club e. V..
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Delbrücker Sport-Club e. V. selbstständig.
Die Jugend ist steuerrechtlich unselbstständig. Sie ist eine Untergliederung des Delbrücker Sport-Club e. V. und unterliegt, soweit diese Jugendordnung nicht abweicht, der Satzung des Vereins. Zur Erledigung und Wahrnehmung der Geschäftsführung der Jugend bedient diese sich dem Vorstand des Delbrücker Sport-Club e. V. laut § 11 (1) der Satzung.
Dieser handelt und vertritt die Sportjugend im Innen- und Außenverhältnis als gesetzlicher Vertreter im Rechtsgeschäftsverkehr.
Der Jugendausschuss ist nicht berechtigt, die Jugend rechtsgeschäftlich im Innen- und Außenverhältnis zu vertreten.
Die Jugend im Verein Delbrücker Sport-Club e. V. ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe auf Basis des Bescheids des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.10.1971 an die Sportjugend NRW (zuletzt bekannt gemacht im Ministerialblattes NRW Teil 1 vom 11.6.2015) in der jeweils gültigen Fassung.
§2 Aufgaben/Ziele/Grundsätze
1. Der Jugend sind folgende Grundsätze wichtig:
- Fair Play
- Demokratie
- Respekt
- Prävention sexualisierter Gewalt
- Spiel und Sport
- Kooperation
2 Die Jugend ist in folgenden sportlichen und außersportlichen Aufgabenbereichen aktiv:
- Das Abhalten von regelmäßigen Trainingseinheiten
- Die Teilnahme am sportspezifischen und übergreifenden Sport
- Die Durchführung von allgemeinen Vereins- und Jugendveranstaltungen
- Die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen
§3 Schutz vor sexualisierter und interpersoneller Gewalt
1.) Die Jugend im Verein Delbrücker Sport-Club e. V. ist ein sicherer Ort für alle Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche. Sie verurteilt jede Form von Gewalt, egal ob psychischer, physischer oder sexueller Art. Der Jugendvorstand trifft notwendige und geeignete Maßnahmen, um einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten und stellt die Sensibilisierung zu diesem Thema aller Mitarbeiter*innen und Mitglieder in der Vereinsjugend und eine entsprechende Qualifizierung sicher.
§4 Gremien/Organe der Jugend
Die Organe der Jugend des Vereins Delbrücker Sport-Club e. V. sind:
- Jugendversammlung
- Jugendausschuss
§5 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Jugend des Vereins Delbrücker Sport-Club e. V..
- Zusammensetzung
Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren, die Mitglied im Verein Delbrücker Sport-Club e. V. sind, zusammen. Sie alle dürfen sich einbringen und bei Wahlen und Entscheidungen mitbestimmen (aktives Wahlrecht). Die Stimme ist nicht übertragbar.
- Regelungen zur Durchführung
Die Jugendversammlung kann als Präsenzveranstaltung, digitale Veranstaltung oder hybride Veranstaltung ausgerichtet werden. Die Entscheidung trifft der Jugendausschuss und gibt diese bei der Einladung bekannt. Es ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen können. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Jugendversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird.
Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Jugendversammlung muss auf begründeten Antrag, welcher von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet ist und in Textform beim Jugendausschuss eingeht oder auf Basis eines Beschlusses von mindestens 100% des Jugendausschuss einberufen werden.
- Aufgaben
Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Entlastung des Jugendausschusses
- Beschlussfassung über die Änderung der Jugendordnung
- Wahl des Jugendausschusses
- Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit
- Einladung und Anträge
Die (ordentliche und außerordentliche) Jugendversammlung wird durch den Jugendausschuss durch Bekanntgabe über folgende Kanäle in Textform: E-Mail und Internetseite des Vereins, bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung einberufen. Anlagen zur Einladung können auch über einen Link (z.B. einer Cloud) oder andere technische Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied der Jugend sowie der Jugendausschuss kann/können einen Antrag an die Jugendversammlung stellen. Anträge müssen dem Jugendausschuss 8 Tage vor Versammlung vorliegen. Dringlichkeits-/Änderungsanträge können im Rahmen der Sitzung gestellt werden.
- Wahlen/Abstimmungen
Alle Abstimmungen gelten bei einer einfachen Mehrheit als angenommen. Eine Abstimmung kann geheim erfolgen, wenn dies auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§6 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus:
- Jugendvorsitzender
- Jugendgeschäftsführer
- bis zu 3 Beisitzern
Die Wahl erfolgt für 2 Jahre.
Der*Die Jugendvorsitzende*r repräsentiert die Jugend im Vorstand des Gesamtvereins und nach außen.
Bei vorherigem Austritt/Ausscheiden eines Mitglieds des Jugendausschuss wird eine Nachwahl bis zum Ende der eigentlichen Amtsperiode angestrebt.
Der Jugendausschuss (Vorsitzender und Geschäftsführer) sind Mitglied des Gesamtvorstandes des Delbrücker Sport-Club e. V..
Gemäß Satzung §11 (6) muss der Jugendausschuss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Jugendausschuss ist für alle Aufgaben, die die Jugend betreffen und nicht durch die Jugendversammlung wahrgenommen werden, zuständig. Sitzungen des Jugendausschuss sind durch den*die Jugendvorsitzende einzuberufen.
§7 Inkrafttreten/Gültigkeit/Änderungen
Die Jugendordnung tritt mit der Beschlussfassung in der Jugendversammlung in Kraft.
Die Jugendordnung kann im Rahmen einer Jugendversammlung geändert werden, sofern mit der Einladung auf den Tagesordnungspunkt hingewiesen wird und ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Änderung zustimmen.