Satzung

Satzung des Delbrücker Sport-Club e.V. (DSC)

Präambel

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
  • 3 Verbandsmitgliedschaft
  • 4 Mitgliedschaft
  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  • 6 Maßregelungen
  • 7 Mitgliedsbeiträge
  • 8 Stimmrecht, Wählbarkeit und Wahlen
  • 9 Vereinsorgane
  • 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
  • 11 Vorstand
  • 12 Vergütung der Vorstandsmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
  • 13 Protokollierung der Beschlüsse
  • 14 Kassenprüfung
  • 15 Vereinsordnungen
  • 16 Haftung
  • 17 Datenschutz
  • 18 Auflösung des Vereins
  • 19 Gültigkeit dieser Satzung

Präambel

Der Verein Delbrücker Sport-Club e.V. (DSC) gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt-anschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der 1950 in Delbrück gegründete Verein führt den Namen Delbrücker Sport-Club e.V. (DSC).

Der Verein hat seinen Sitz in Delbrück und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn unter der Nr. VR20112 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.07. eines jeden Kalenderjahres und endet am 30.06. des Folgejahres.

 

  • 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Besonders den jugendlichen Mitgliedern soll Gelegenheit gegeben werden, sich intensiv im Fußballsport körperlich zu betätigen, Wettkampf-Erfahrungen zu sammeln und Kontakte im sozialen Bereich zu knüpfen.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:

  1. Das Abhalten von regelmäßigen Trainingseinheiten.
  2. Die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und
  3. Die Durchführung von allgemeinen Vereins- und Jugendveranstaltungen.
  4. Die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

  • 3 Verbandsmitgliedschaften

(1)       Der Verein ist Mitglied

a.)        im Kreissportbund Paderborn und im Stadtsportverband Delbrück und

b.)        in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

(2)       Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

(3)       Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auf Mitgliedschaft von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder beteiligen sich am sportlichen Trainings- und Wettkampfbetrieb, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Passive Mitglieder nehmen am Vereinsleben teil und fördern den Verein.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(5) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und Pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Die Übermittlung der Austrittserklärung ist auch per Fax oder E-Mail möglich. Das Eingangsdatum der schriftlichen Austrittserklärung entspricht dem Austrittsdatum.

(2) Nimmt das Mitglied an einem organisierten Spielbetrieb teil, muss der Austritt (die Abmeldung) per Einschreiben erklärt werden.

(3) Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Beschluss muss mit 2/3-Mehrheit erfolgen. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

1.Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

2.Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

3.Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

4.Nichtzahlung des Beitrages nach einmaliger Mahnung.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und wird sofort wirksam. Der Beschluss des Vorstands ist endgültig.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere noch ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

  • 6 Maßregelungen

(1)  Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung, die Anordnungen des Gesamtvorstandes oder der Vereinsmitarbeiter zu beachten.

Ein Verhalten, das nach § 5 zum Vereinsausschluss führen kann, kann folgende Sanktionen nach sich ziehen

  1. Verweis
  2. Ordnungsstrafe bis zu 500 Euro
  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

(2) Maßregelungen werden vom Vorstand beschlossen. Der Beschluss ist endgültig und dem Mitglied schriftlich mit Begründung mittels Briefs mitzuteilen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

 

  • 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge gemäß Beitragsordnung zu entrichten. Über die Beitragsordnung und die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über die Zahlungsweise und die Fälligkeit der Beitragszahlung entscheidet der Gesamtvorstand. Die Beitragsordnung kann eine Aufnahmegebühr vorsehen.

(2) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen bzw. Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(3) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(5) Über die Entrichtung von außerordentlichen Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Diese dürfen maximal das 2-fache der jeweiligen Jahresbeiträge betragen.

 

  • 8 Stimmrecht, Wählbarkeit und Wahlen

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen, als Gäste ohne Stimmrecht, jederzeit teilnehmen.

(2) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

(3) Bei der Wahl des Jugendausschusses haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht. In den Jugendausschuss können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

(4) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(5) Nachdem zuvor ein Wahlausschuss den Vorsitzenden bzw. die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes vorgeschlagen hat, wählt die Mitgliederversammlung den Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Auch die Kassenprüfer werden gewählt. Alle Personen bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig

 

  • 9 Vereinsorgane

 Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Jugendausschuss.

 

  • 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte
  2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.
  5. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
  6. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

 (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet möglichst in dem auf das Geschäftsjahresende folgenden Quartal statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(4) Mit der Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:  

  1. Entgegennahme der Berichte
  2. Jahresbilanz und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen (soweit erforderlich)
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(6) Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem        geschäftsführenden Vorstand mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen.

(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

  • 11 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt. Die Vertretung des Vereins, speziell das Eingehen von finanziellen Verpflichtungen im Namen des DSC, ist intern beschränkt und in der Finanzordnung geregelt.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. dem Vorstand gem. § 26 BGB
  2. dem Geschäftsführer
  3. dem Kassenwart
  4. dem Sport- und Sozialwart
  5. dem Verantwortlichen für die Öffentlichkeitsarbeit
  6. dem Verantwortlichen für das Bauwesen
  7. den Vorsitzenden und dem Geschäftsführer der Jugendabteilung (Jugendausschuss)

Die Vorsitzenden können gleichzeitig eines der in Nr. 2 bis Nr. 7 genannten Ämter bekleiden (Personalunion). Ein jeweils aktuelles Vorstandsorganigramm ist in der Mitgliederversammlung und an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.

(3) Der Gesamtvorstand kann zu seiner Unterstützung Beisitzer in beliebiger Anzahl berufen.

(4) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse zu berufen.

(6) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer der Jugendabteilung werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden und des Jugendgeschäftsführers bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(7) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von den Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes zählen insbesondere:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Vorlage und Überwachung der Jahresplanung.
  4. Aufnahme, Ausschluss und Maßregeln von Mitgliedern.

 

  • 12 Vergütung der Vorstandsmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand nach § 11 Abs. 1 zuständig. Dieser kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand nach § 11 Abs. 1 ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand nach § 11 Abs. 1 ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht haben der 1. und der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

 

  • 13 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Protokollführer zu unterzeichnen und werden auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung verlesen und von den Mitgliedern genehmigt.

 

  • 14 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Im Falle der Vereinsauflösung bzw. Wegfall des bisherigen Vereinszwecks haben die Kassenprüfer das Amt der Liquidatoren gemäß §§ 48 und 76 BGB zu übernehmen und über die in § 18 dieser Satzung festgelegten Aufgaben zu wachen.

 

  • 15 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

  1. Beitragsordnung
  2. Finanzordnung
  3. Geschäftsordnung
  4. Datenschutzordnung

Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen, die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

  • 16 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

  • 17 Datenschutz

(1)  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:

  • Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20- DS-GVO
  • Das Widerspruchrecht nach Artikel 21 DS-GVO
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, soweit gesetzlich erforderlich.

 

  • 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Delbrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Stadt zu verwenden hat, und zwar in erster Linie im Sinne von § 2 dieser Satzung.

 

  • 19 Gültigkeit dieser Satzung

Die ursprüngliche Satzung vom 11.12.1962 wurde zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.11.2019. Sie tritt in der entsprechend geänderten Fassung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.